Erbeinsetzung
Der Erblasser kann frei entscheiden wen er als Erben einsetzen möchte. Er kann eine Person (einen Alleinerben) oder auch mehrere Personen (eine Erbengemeinschaft) einsetzen.
Auch juristische Personen, z.B. Unternehmen, Vereine oder gemeinnützige Organisationen sind erbfähig.